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   VG Berlin, 18.09.2014 - 80 K 2.14 OL   

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https://dejure.org/2014,42376
VG Berlin, 18.09.2014 - 80 K 2.14 OL (https://dejure.org/2014,42376)
VG Berlin, Entscheidung vom 18.09.2014 - 80 K 2.14 OL (https://dejure.org/2014,42376)
VG Berlin, Entscheidung vom 18. September 2014 - 80 K 2.14 OL (https://dejure.org/2014,42376)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 19.08.2010 - 2 C 5.10

    Außerdienstliches Dienstvergehen; Disziplinarwürdigkeit; Besitz

    Auszug aus VG Berlin, 18.09.2014 - 80 K 2.14
    Der Bezug zur Dienstausübung des Beamten setzt voraus, dass das Fehlverhalten nachteilige Schlüsse auf die Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben zulässt oder eine Beschädigung von Autorität und Ansehen des Beamten zur Folge hat, die ihn in der Amtsausübung dauerhaft beeinträchtigt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 2012 - 2 B 133.11 -, juris Rn. 9; Urteile vom 19. August 2010, a.a.O. Rn. 14 f. und - 2 C 13.10 -, juris Rn. 14 ff.).

    Der Besitz von Schriften, die den schweren sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand haben, ist mit diesem Bildungsauftrag der Schule unvereinbar und lässt dessen Erfüllung durch den Beamten zweifelhaft erscheinen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 -, a.a.O., Rn. 15 bis 17).

    In Bezug auf strafbares außerdienstliches Verhalten betont das Bundesverwaltungsgericht die Bedeutung der gesetzlichen Strafandrohung als Orientierungsrahmen für die Maßnahmebemessung (vgl. Urteile vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 und 2 C 13.10 -, a.a.O., Rn. 22 und 23 bzw. Rn. 25 und 26; Beschluss vom 14. Mai 2012 - 2 B 146.11 -, Rn. 8).

    Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht bei einem Strafrahmen von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe bei Fehlen jeglichen Dienstbezuges allenfalls eine Disziplinarmaßnahme im unteren Bereich für angemessen erachtet (vgl. Urteil vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 -, a.a.O., Rn. 23) und bei einem Strafrahmen von bis zu zwei Jahren den Orientierungsrahmen für die Maßnahmebemessung bis zur Zurückstufung erstreckt (vgl. Beschlüsse vom 14. Mai 2012, a.a.O., Rn. 9 und vom 25. Mai 2012 - 2 B 133/11 - juris Rn. 10).

    Nach diesem Maßstab reicht der Orientierungsrahmen für die disziplinarrechtliche Ahndung des außerdienstlichen Besitzes kinderpornografischen Materials unter der Geltung der mit Wirkung vom 1. April 2004 erhöhten Strafandrohung des § 184b Abs. 4 Satz 2 StGB, wonach der Strafrahmen seither von einem Jahr auf zwei Jahre Freiheitsstrafe angehoben ist, sowie des erschwerend hinzutretenden engen und berufstypischen Dienstbezuges dieser von dem Beklagten als Lehrer begangenen Straftat bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 2012, a.a.O., Rn. 11 und Urteil vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 -, a.a.O., Rn. 24).

  • BVerwG, 14.05.2012 - 2 B 146.11

    Außerdienstlicher Besitz kinderpornographischen Materials; Bedeutung einer

    Auszug aus VG Berlin, 18.09.2014 - 80 K 2.14
    In Bezug auf strafbares außerdienstliches Verhalten betont das Bundesverwaltungsgericht die Bedeutung der gesetzlichen Strafandrohung als Orientierungsrahmen für die Maßnahmebemessung (vgl. Urteile vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 und 2 C 13.10 -, a.a.O., Rn. 22 und 23 bzw. Rn. 25 und 26; Beschluss vom 14. Mai 2012 - 2 B 146.11 -, Rn. 8).

    Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht bei einem Strafrahmen von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe bei Fehlen jeglichen Dienstbezuges allenfalls eine Disziplinarmaßnahme im unteren Bereich für angemessen erachtet (vgl. Urteil vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 -, a.a.O., Rn. 23) und bei einem Strafrahmen von bis zu zwei Jahren den Orientierungsrahmen für die Maßnahmebemessung bis zur Zurückstufung erstreckt (vgl. Beschlüsse vom 14. Mai 2012, a.a.O., Rn. 9 und vom 25. Mai 2012 - 2 B 133/11 - juris Rn. 10).

    Gleiches gilt für die Höhe der gegen den Beamten verhängten Strafe (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2012, a.a.O., Rn. 10).

  • BVerwG, 19.08.2010 - 2 C 13.10

    Disziplinarbefugnis der Verwaltungsgerichte; außerdienstliches Fehlverhalten;

    Auszug aus VG Berlin, 18.09.2014 - 80 K 2.14
    Der Bezug zur Dienstausübung des Beamten setzt voraus, dass das Fehlverhalten nachteilige Schlüsse auf die Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben zulässt oder eine Beschädigung von Autorität und Ansehen des Beamten zur Folge hat, die ihn in der Amtsausübung dauerhaft beeinträchtigt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 2012 - 2 B 133.11 -, juris Rn. 9; Urteile vom 19. August 2010, a.a.O. Rn. 14 f. und - 2 C 13.10 -, juris Rn. 14 ff.).

    In Bezug auf strafbares außerdienstliches Verhalten betont das Bundesverwaltungsgericht die Bedeutung der gesetzlichen Strafandrohung als Orientierungsrahmen für die Maßnahmebemessung (vgl. Urteile vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 und 2 C 13.10 -, a.a.O., Rn. 22 und 23 bzw. Rn. 25 und 26; Beschluss vom 14. Mai 2012 - 2 B 146.11 -, Rn. 8).

  • BVerwG, 09.12.1982 - 1 D 42.82

    Erforderlichkeit einer zusätzlichen Disziplinarmaßnahme gegen einen Beamten neben

    Auszug aus VG Berlin, 18.09.2014 - 80 K 2.14
    Sie müssen aber, was aus den konkreten Umständen des Einzelfalles zu schließen wäre, in der Persönlichkeit des Täters in irgendeiner Weise ihre Entsprechung finden (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1982 - BVerwG 1 D 42/82 -, a.a.O).
  • BVerwG, 23.02.2005 - 1 D 13.04

    Postbeamter des mittleren Dienstes; Untreue zum Nachteil des Dienstherrn durch

    Auszug aus VG Berlin, 18.09.2014 - 80 K 2.14
    Die Bemessung der Bestrafung ist unerheblich (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2005 - 1 D 13/04 - bei Juris Rdn. 22 m.w.N.).
  • BGH, 22.06.2010 - 3 StR 177/10

    Sexueller Missbrauch durch Vorzeigen pornografischer Darstellungen (vergröbernde

    Auszug aus VG Berlin, 18.09.2014 - 80 K 2.14
    Wegen der großen Bandbreite erotischer bzw. pornografischer Schriften kann der Nachweis ohne nähere Feststellungen zum - unbekannten - Inhalt der Aufnahmen jedoch nicht geführt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2010 - 3 StR 177/10 - juris Rn. 4).
  • BVerwG, 28.06.2010 - 2 B 84.09

    Grundsätzliche Bedeutung der Gewichtung eines Dienstvergehens des

    Auszug aus VG Berlin, 18.09.2014 - 80 K 2.14
    Gegenstand der disziplinarrechtlichen Bewertung ist die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums zu gewährleisten (vgl. im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 25. März 2010, a.a.O., Rn. 10 ff., sowie Beschluss vom 28. Juni 2010 - 2 B 84.09 -, juris Rn. 13 ff. jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 25.05.2012 - 2 B 133.11

    Außerdienstlicher Besitz kinderpornografischen Materials; Dienstbezug

    Auszug aus VG Berlin, 18.09.2014 - 80 K 2.14
    Der Bezug zur Dienstausübung des Beamten setzt voraus, dass das Fehlverhalten nachteilige Schlüsse auf die Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben zulässt oder eine Beschädigung von Autorität und Ansehen des Beamten zur Folge hat, die ihn in der Amtsausübung dauerhaft beeinträchtigt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 2012 - 2 B 133.11 -, juris Rn. 9; Urteile vom 19. August 2010, a.a.O. Rn. 14 f. und - 2 C 13.10 -, juris Rn. 14 ff.).
  • BVerwG, 01.03.2013 - 2 B 78.12

    Disziplinarklageverfahren; Strafurteil; Bindungswirkung; Lösung; wesentliche

    Auszug aus VG Berlin, 18.09.2014 - 80 K 2.14
    Die Bindungswirkung entfällt auch bei Strafurteilen, die in einem ausschlaggebenden Punkt unter offenkundiger Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. März 2013 - 2 B 78.12 -, juris Rn. 6 f. m.w.N.).
  • BVerwG, 13.03.2014 - 2 WD 37.12

    Disziplinarmaßnahme gegen einen Soldaten bei Betankung eines privaten Kfz

    Auszug aus VG Berlin, 18.09.2014 - 80 K 2.14
    Offenkundig unzureichend sind strafgerichtliche Feststellungen auch dann, wenn die in dem strafgerichtlichen Urteil vorgenommene Beweiswürdigung nicht nachvollziehbar ist (BVerwG, Urteil vom 13. März 2014 - 2 WD 37/12 - nach juris Rn. 31 m.w.N.).
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